Häufig gestellte Fragen
Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeberpflichten in Deutschland verstehen
Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Sozialversicherungsbeiträge, Lohnabrechnung und Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber. Wenn Sie Ihre Antwort hier nicht finden, kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Als Arbeitgeber zahlen Sie Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsatz beträgt etwa 20-21% des Bruttolohns – zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil von etwa 20-21%. Sie zahlen Ihren Anteil zusätzlich zum Bruttolohn des Arbeiters, was Sie bei der Kostenplanung berücksichtigen sollten.
Bei Minijobs (bis 520 Euro monatlich) zahlen Sie einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15% zur Kranken- und Rentenversicherung – deutlich weniger als bei regulären Beschäftigten. Midijobs (520-1.300 Euro) haben degressive Beitragssätze, die zwischen dem Minijob- und dem regulären Satz liegen, wodurch die Abgabenbelastung schrittweise ansteigt.
Neue Mitarbeiter melden Sie spätestens bis zum ersten Arbeitstag an (elektronisch über das eAntragstellungsverfahren). Monatlich müssen Sie Ihre Lohnmeldung bis zur Fälligkeit der Beitragszahlung einreichen – das ist normalerweise der 15. des Folgemonats. Verspätete Meldungen können zu Bußgeldern führen.
Ja – geringfügig entlohnte Beschäftigte sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, außer Sie und der Mitarbeiter einigen sich auf einen Verzicht. Sie zahlen als Arbeitgeber pauschal 2% zur Rentenversicherung und 5,5% zur Unfallversicherung. Das macht Minijobs besonders attraktiv für kleinere Budgets, solange Sie die 520-Euro-Grenze nicht überschreiten.
Sie multiplizieren den Bruttolohn mit den geltenden Beitragssätzen (z.B. 9,3% Krankenversicherung). Berücksichtigen Sie Beitragsgrenzen – die Beitragssatzgrenze liegt 2024 bei etwa 3.822 Euro monatlich (West), darüber fallen keine Beiträge an. Nutzen Sie aktuelle Beitragstabellen der Krankenkassen und berücksichtigen Sie regelmäßig Satzänderungen, die meistens zum 1. Januar wirksam werden.
Ab einer Verspätung von über 20 Tagen berechnet die Krankenkasse Verzugszinsen (monatlich etwa 0,5% der Schuld). Dauerhaft ausstehende Beiträge können zu Bußgeldern bis zu 5.000 Euro führen, und im schlimmsten Fall droht eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Unterschlagung von Arbeitnehmerabzügen.
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